Zur Haftung für Hyperlinks

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.06.2015 entschieden, unter welchen Voraussetzungen beim Setzen eines Links auf eine fremde Website eine Haftung begründet wird und griff hierbei maßgeblich auf die von ihm entwickelten Prinzipien der Störerhaftung zurück. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich fremde Informationen zu eigen macht, auch für deren Inhalt haftet, als wären es seine eigenen Informationen. Macht der Linksetzer sich den Inhalt nicht zu eigen, dann haftet er im Falle, dass der rechtsverletzende Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, für solche Inhalte erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.

(BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Irreführende "Himbeer-Vanille-Abenteuer"-Werbung

Auf dem Früchtetee der Beklagten, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, befanden sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "Früchtetee mit natürlichen Aromen". Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes sei diese Art der Werbung dazu geeignet, den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees irrezuführen, da der Tee nachweislich keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeeren enthält. Nach Vorlage des Verfahrens vor dem EuGH gab der BGH der Klage statt und begründete seine Entscheidung damit, dass der Verbraucher im Zuge der Kaufentscheidung zwar das Verzeichnis der Zutaten lese, die Etikettierung eines Lebensmittels jedoch für sich allein nicht ausschließen könne, dass der Käufer irre geführt werde.  

(BGH, Urteil vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II)

Keine Verpflichtung zur Löschung einer negativ formulierten Bewertung

Das Amtsgericht urteilte, dass eine Patientenbewertung, in der behauptet wird, es sei aus mehreren Gründen ein "Herausrennen aus der Praxis erfolgt", keine Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung darstelle, mit welcher Unzufriedenheit bezüglich der ärztlichen Behandlung zum Ausdruck gebracht werde. Diese Äußerung habe keine schwerwiegende Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Arztes, so das Gericht, weshalb für den Bewertungsportalbetreiber keine Verpflichtung zur Löschung des Beitrages bestehe.

(AG München, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 161 C 7001/15)

Widerspruch des "Lacoste-Krokodils" erfolgreich

Am 30.09.2015 urteilte das Gericht der Europäischen Union im Sinne der Widerspruchsführerin und Beklagten, dass der Widerspruch gegen die jüngere Gemeinschaftsmarke eines polnischen Bekleidungs- und Lederwarenherstellers erfolgreich sei, sodass die Marke zu Recht nicht im Markenregister des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt eingetragen wurde. Obwohl die bildliche und begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen, die beide ein Krokodil darstellen, von den Richtern als eher schwach bzw. durchschnittlich angesehen wurde, wurde wegen dem hohen Bekanntheitsgrad der Lacoste-Marke eine Verwechslungsgefahr angenommen.

(EuG, Urteil vom 30.09.2015, Az.: T364/13 - nicht rechtskräftig)

Zahlungsverzug des Schuldners rechtfertigt Beauftragung Gläubigeranwalt

Bei Zahlungsverzug des Schuldners ist es - insbesondere nach vergeblich erfolgten Mahnungen des Gläubigers - grundsätzlich erforderlich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten entsteht. Der BGH entschied in diesem Falle zugunsten des Gläubigeranwalts und sprach Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu, da sich das Mandat nicht lediglich auf ein Schreiben einfacher Art beschränkte. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Gläubiger oftmals nicht absehen könne, wie sich der Schuldner verhalten werde, vor allem dann, wenn der Schuldner nicht auf Mahnungen des Gläubigers reagiere.

(BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az.: IX ZR 280/14)

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