Verpflichtung einer Bank zur Bekanntgabe des Kontoinhabers bei Markenverletzung

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 21.10.2015, dass ein Bankinstitut trotz des Bankgeheimnisses nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Auskunft über den Namen und Anschrift eines Kontoinhabers verpflichtet sein kann, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Somit steht der Klägerin, die im vorliegenden Falle eine Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüm ist, ein Anspruch auf Auskunft über die Konto-Daten eines eBay-Verkäufers zu, über dessen Account eine offensichtliche Produktfälschung verkauft wurde. Der BGH stellte nach Abwägung fest, dass die Grundrechte des Kontoinhabers und der Bank hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und wirksamen Rechtsschutz zurücktreten müsse.

(BGH, Urteil vom 21.10.2015 - Az.: I ZR 51/12)

Bezahlmöglichkeiten in einem Online-Shop

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Praxis eines Online-Reiseanbieters, welcher seinen Kunden als einzige kostenfreie Bezahlmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit "Visa Entropay" einräumte. Gemäß § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB sind Anbieter verpflichtet, dem Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereit zu stellen. Das Landgericht bestätigte die Ansicht der Klägerin und stellte fest, dass "Visa Entropay" in Deutschland als Bezahlvariante nur wenig verbreitet sei und damit ein Großteil der Kunden von der Möglichkeit einer gebührenfreien Zahlung ausgeschlossen werden.

(LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az.: 327 O 166/15)

Werbeblocker

In seinen Urteilen vom 27.05.2015 wies das LG München I zwei Klagen von ProSiebenSATI und RTL ab und bejahte damit die Zulässigkeit des Beklagten "Adblock Plus". "Adblock Plus" ist ein kostenloses Software-Programm, welches die Anzeige von Werbung im Internet blockiert. Zur Begründung teilte das Gericht mit, dass insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen vorläge, da es letztendlich die Internetnutzer seien, die selbstständig den Werbeblocker setzen, um sich vor Werbung im Internet zu schützen.

(LG München I, Urteile vom 27.05.2015 - Az. 37 O 11843/14 und 37 O 11673/14;
mit Verweis auf diese Urteile ebenso LG Köln, 29.09.2015 - 33 O 132/14 - nicht rechtskräftig)

Verletzung der Prüfpflicht begründet Haftung des Webdesigners

Erhät ein Webdesigner Material seiner Auftraggeberin zur Einbindung auf einer Website, so hat er zu prüfen, ob mit Veröffentlichung dieses Materials eventuelle Urheberrechte Dritter verletzt werden. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Kartenausschnitt, der unter der Rubrik "Anfahrt" auf der Website auf Auftrag hin vom Webdesigner eingebunden wurde, an dem allerdings eine Kartographie-Firma die entsprechenden Rechte besaß. Das AG Oldenburg entschied, dass nicht nur die Auftraggeberin als Website-Betreiberin, sondern mit ihr der Webdesigner als Gesamtschuldner hafte.

(AG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2015 - Az. 8 C 8028/15)

Anspruch auf Sonderzahlung bei beendeten Arbeitsverhältnissen

Das Bundesarbeitsgericht erklärte einen Anspruch auf anteilige Sonderzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnis als zulässig, wenn wie im vorliegenden Falle der Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg Sonderzahlungen erhielt, die zwar in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wurden, dennoch allerdings eine betriebliche Übung darstellten. Ausschlaggebend sei, dass der Arbeitnehmer aus der Bezeichnung "Sonderzahlung", ihrer dreimaligen vorbehaltslosen Auszahlung zum Jahresende sowie ihrer unterschiedlichen Höhe schließen durfte, dass die Arbeitgeberin in jedem Jahr verbindlich eine Sonderzahlung leisten wolle. An der Voraussetzung einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen für die Entstehung einer betrieblichen Übung wolle das BAG nicht mehr festhalten.

(BAG, Urteil vom 13.05.2015 - Az. 10 AZR 266/14)

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