Keine Verletzung der Goldbären-Marke

Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied in seinem Urteil vom 23.09.2015, dass eine Schokoladenfigur in Bärenform von Lindt keine Markenrechte der "Goldbären"-Wortmarke von Haribo verletze: Bei Gegenüberstellung einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung könne die Ähnlichkeit nur aus dem Bedeutungsgehalt folgen, was wiederum voraussetze, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Da im vorliegenden Falle ebenso Bezeichnungen wie "Schokoladen-Bär" oder "Teddy" naheliegend seien, kann eine Zeichenähnlichkeit mit der Wortmarke und damit eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden.

(BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Az. I ZR 105/14)

Recht auf Namensnennung des Urhebers

Das Amtsgericht München bestätigte in seinem Urteil vom 24.06.2015 den Grundsatz, dass ein Urheber das Recht auf Namensnennung gem. § 13 UrhG (Anerkennung der Urheberschaft) genießt. Auch bei vertraglicher Erteilung eines "unbeschränkten Nutzungsrechts" an Fotos berechtigt dies den Auftraggeber nicht, die Werke ohne Namensnennung auf einer Website abzubilden. Dem Fotografen im vorliegenden Falle steht daher seine Namensnennung als Urheber sowie ein Schadensersatzbetrag zu.

(AG München, Urteil vom 24.06.2015 - Az. 142 C 11428/15)

Schadensersatzanspruch bei vorzeitig abgebrochener eBay-Auktion

Der vorliegende Fall betraf die Klage eines Käufers gegen einen Verkäufer, der auf eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper mit einem behaupteten Verkehrswert i.H.v. 4.000,00 € zur Versteigerung anbot, die Auktion allerdings nach 3 Tagen abbrach. Der beklagte Verkäufer gab hierzu zunächst an, dass der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört wurde; später erklärte er, dass er erfahren habe, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in kurzer Zeit 370 Kaufangebote auf eBay zurückgenommen habe und somit die Vermutung der "Unseriösität" bestand. Der BGH urteilte im Gegensatz zu den vorigen Instanzen, dass keine gewichtigen Gründe vorliegen, die eine Streichung eines Angebots durch den Verkäufer rechtfertigen würden. Die Rücknahme der vielen Kaufgebote sei ein Indiz - allerdings ergibt sich hieraus nicht notwendigerweise, dass es sich beim Kläger um einen unseriösen Käufer handelt. Die Sache wurde vom BGH an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen zur Klärung der Frage, ob der Heizkörper unverschuldet zerstört wurde.

(BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Az. VIII ZR 284/14)

Unlesbares Testament ist ungültig

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass ein handgeschriebenes Testament, welches sich nicht vollständig entziffern lässt, unwirksam ist. Ausgangspunkt war die Beschwerde einer Pflegekraft der Verstorbenen, die angab, sie sei 2 Monate vor dem Tode von der Erblasserin als Alleinerbin eingesetzt worden. Ein eindeutiger Inhalt allerdings konnte aus dem von ihr vorgelegten Schreiben trotz langjähriger Erfahrung des Gerichts und der Mithilfe eines Schriftsachverständigen nicht entziffert werden. Das OLG Schleswig entschied folglich, dass kein wirksames Testament vorliegt und erteilte einen Erbschein zugunsten der Tochter der Verstorbenen als Alleinerbin. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Lesbarkeit eine zwingende Formvoraussetzung des Testaments ist und der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehen muss.

(OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2015 - Az. 3 Wx 19/15)

Grundrechte der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit im Strafvollzug

Das OLG Hamm hatte am 02.06.2015 zu entscheiden, ob sich ein Strafgefangener für eine Gefangenengewerkschaft einsetzen darf. Hintergrund war die Frage, ob dem Strafgefangenen - der bereits Mitglied in dem Verein "Gefangenengewerkschaft/bundesweite Organisation" ist - ihm übersendete Mitgliedsanträge ausgehändigt werden dürfen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Antragsformulare weder die Sicherheit noch die Ordnung der Anstalt gefährden. Von den Formularen selbst gehe keine Gefahr aus, zumal eine Mitgliederwerbung für die Gewerkschaft vom Gefangenen auch ohne Formulare durchgeführt werden könne. Außerdem ist die Mitgliederwerbung für den Bereich des Strafvollzugs durch die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit geschützt, wobei diese nur einschränkbar sind, soweit es für einen funktionierenden Strafvollzug erforderlich ist.

(OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2015 - Az. 1 Vollz(Ws) 180/15)

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