25.02.2026
Arbeitsrecht
Notdienstplan für Warnstreik in Vivantes-Kliniken festgelegt
Gericht sieht erweiterten Notdienst zur Vermeidung von Infektionsrisiken als geboten an
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken festgelegt, die von dem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di ab dem 25.02.2026 betroffen sind.
Die Gewerkschaft ver.di hatte die Beschäftigten der Vivantes-Tochtergesellschaften, die
Dienstleistungen einschließlich der Sterilisations- und Reinigungsarbeiten in den Vivantes-
Kliniken erbringen, zu einem dreitägigen Warnstreik ab der Frühschicht am Mittwoch, dem
25.02.2026, aufgerufen. Dabei hatte ver.di zugesagt, Notdienste in dem Umfang zu
gewährleisten, wie dies zuletzt für Streiks bei den Vivantes-Kliniken im Jahr 2021 vereinbart
worden war. Auf eine Notdienstvereinbarung für den aktuell anstehenden Streik konnten sich
die Gewerkschaft und die Vivantes-Tochtergesellschaften nicht einigen.
Antrag auf erweiterten Notdienst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Die von den Warnstreiks betroffenen sechs Vivantes-Tochtergesellschaften beantragten am
23.02.2026 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die gerichtliche Festlegung von
Notdienstplänen für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung, die über den
zuletzt im Jahr 2021 maßgeblichen Umfang hinausgingen. Sie begründeten den von ihnen
für mindestens notwendig erachteten Umfang vor allem mit einem gesteigerten
Infektionsrisiko bei einem mehrtägigen Streik. Dieses Risiko sei im Interesse der
Patientinnen und Patienten sowie der Beschäftigten der Kliniken unbedingt zu vermeiden.
Gerichtliche Festlegung des Notdienstes unter Wahrung des Streikrechts
Das Arbeitsgericht hat einen Notdienstplan für den aktuellen Streik festgelegt, der sich
weitgehend an den Anträgen der Vivantes-Tochtergesellschaften orientiert. Dieser Umfang
des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des
Streiks führe, sei unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Risiken geboten. Das
durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützte Streikrecht der Beschäftigten werde damit
nicht unangemessen eingeschränkt. Für die Bereiche Glasreinigung und Winterdienst hat
das Arbeitsgericht die Anträge der Vivantes-Tochtergesellschaften abgewiesen. In diesen
Bereichen müsse während des anstehenden Streiks kein Notdienst stattfinden.
Gegen das Urteil können alle Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-
Brandenburg einlegen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Arbeitsgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:24.02.2026
- Aktenzeichen:7 Ga 3062/26
Quelle:Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)