09.03.2026
Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht,Schadensersatzrecht,Verkehrsunfallrecht
Halter eines falsch geparkten Autos trägt Mitschuld an Unfall
Betriebsgefahr eines geparkten Autos
Auch wenn ein Parkplatz keine Parkmarkierungen aufweist, müssen Autofahrende ihr Auto rücksichtsvoll parken. Andernfalls haften sie bei einem Parkplatzunfall mit. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, das zugleich Ausführungen zum richtigen Parken eines verständigen und rücksichtsvollen Autofahrenden machte.
Die Klägerin aus dem Landkreis Dachau parkte im Mai 2024 ihren PKW auf dem
Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die
Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in
Höhe von 6.244,90 € entstand.
Die Versicherung auf Seiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst
Zahlungen in Höhe von 4.120,63 €, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter
Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das
Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt
worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem
Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe
parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung
des ausstehenden Schadensbetrags.
Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch
auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20%. In seinem Urteil führte das
Gericht u.a. aus:
„Das klägerische Fahrzeug parkte verkehrsbehindernd an einer Stelle, die für die
Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. […] Die Durchfahrt am Ende der
zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere
Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die
gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück [zur Straße] zu kommen.
[…]
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkennt der aufmerksame
Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der
Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen
kann geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa 6 Meter vor dem durch eine
Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der
durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der
Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa 5 Metern Breite, die einen Wechsel von der
einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermöglicht. […]
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da
keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuscht sie sich. […] Wer am Verkehr
teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr,
als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin hat
nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen,
weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine
Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es
zu wenig Parkplätze gebe, führt auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der
Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
[…]
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liegt die Haftung weit überwiegend auf
Beklagtenseite. Die Beklagte […] hat sich verschätzt und dadurch ein stehendes
Fahrzeug angefahren. Dies stellt einen groben Fahrfehler dar. […] Die Klägerin hat
durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende
Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt […]. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der
einfachen Betriebsgefahr von 20 % erscheint unter Würdigung der Gesamtumstände
angemessen.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Landgericht Saarbrücken Urteil [Aktenzeichen: 13 S 122/12]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:12.02.2026
- Aktenzeichen:344 C 8946/25
Quelle:Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)