20.05.2026
Strafvollzugsrecht
Transfrau im Strafvollzug darf von einem männlichen Bediensteten durchsucht werden
Personenstandsrechtlich dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen, biologisch aber dem männlichen Geschlecht
Die körperliche Durchsuchung einer als Mann geborenen Strafgefangenen, die jetzt noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, durch einen männlichen Bediensteten mittels Abtasten ist unabhängig vom amtlichen Personenstandseintrag zulässig.
Eine Transfrau verbüßt als Strafgefangene eine Freiheitsstrafe in der JVA Kempten (Allgäu). Sie hatte am 07.08.2025 eine Vorsprache und war vor dem Betreten des Büroraums von einem männlichen uniformierten Bediensteten mittels Abtasten durchsucht worden, obwohl sie eine Frau sei. Gegen die Durchsuchung durch einen männlichen Bediensteten wehrte sich gerichtlich.
Frau hat die biologischen männlichen Merkmale
Die Justizvollzugsanstalt verwies in einer Stellungnahme darauf, dass die Durchsuchung durch einen männlichen Bediensteten durchgeführt wurde, weil die Antragstellerin biologisch männlich sei und keine körperliche Transformation habe. In einer weiteren Stellungnahme verwies die Justizvollzugsanstalt darauf, dass die Antragstellerin zwar personenstandsrechtlich dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sei, biologisch aber dem männlichen. Besondere Umstände hinsichtlich der Persönlichkeit oder der Bedürfnisse der Antragstellerin betreffend ihre Geschlechtsidentität, die eine Durchsuchung durch weibliche Bedienstete erforderlich machen würde, seien nicht bekannt. Zudem habe die Antragstellerin sich mehrfach als dem männlichen Geschlecht zugehörig bezeichnet.
Landgericht Kempten weist den Antrag ab
Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten wies mit Beschluss vom 05.01.2026 den Antrag als unbegründet zurück. Die Durchsuchung der Antragstellerin mittels Abtasten durch einen männlichen Bediensteten sei nicht rechtswidrig gewesen. Zwar handele es sich bei der Antragstellerin personenstandsrechtlich um eine Frau, aus anderen Verfahren sei der Kammer aber bekannt, dass sie im biologischen Sinne ein Mann sei. Gründe, trotz dieser Umstände ihre Durchsuchung durch eine weibliche Bedienstete durchführen zu lassen, lägen nicht vor.
BayObLG: Durchsuchung durch männlichen Bediensteten rechtmäßig
Das BayObLG bestätigte diese Entscheidung. Die Maßnahme der Durchsuchung der Antragstellerin durch einen männlichen Bediensteten mittels Abtasten am 07.08.2025 sei rechtmäßig gewesen.
Nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG dürfe die Durchsuchung männlicher Gefangener nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden. Davon abweichend gestatte die neu eingeführte Regelung in Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wonach im bayerischen Strafvollzug mit Ausnahme des Absuchens der Gefangenen mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln die Durchsuchung männlicher Gefangener nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden darf.
Personenstandseintrag allein nicht maßgeblich
Danach habe eine Strafgefangene, wenn deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag auf ihren Antrag hin von männlich zu weiblich geändert wurden, alleine aufgrund des geänderten Eintrags keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung der Durchsuchung durch eine weibliche Bedienstete. Abweichend zu der Regelung, die der Bundesgesetzgeber in § 81d Abs. 1 S. 2 StPO getroffen hat, werde im BayStVollzG auch kein Wahlrecht des oder der Betroffenen anerkannt. Vielmehr stehe der Justizvollzugsanstalt bezüglich der unbestimmten Rechtsbegriffe "Persönlichkeit" und "Bedürfnisse" ein Beurteilungsspielraum und bezüglich ihrer Entscheidung, welche Person die Durchsuchung der Strafgefangenen durchführt, unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzes der geschlechtlichen Identität eines Menschen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16, BVerfGE 147, 1), eines etwaigen besonderen Schutzbedarfs und des Schamgefühls (Art. 91 Abs. 1 S. 4 BayStVollzG) im Einzelfall ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen zu. Die Justizvollzugsanstalt treffe die Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aufgrund ihrer Sachnähe unter Einbeziehung der Erkenntnisse des ärztlichen, psychologischen und sozialpädagogischen Dienstes und weiterer Faktoren, etwa das geschlechtliche Zugehörigkeitsempfinden sowie bereits vorgenommene geschlechtsangleichende Maßnahmen.
Anstalt hat alle maßgeblichen Umstände ausreichend berücksichtigt
Gemessen daran sei die Durchsuchung der Antragstellerin durch einen männlichen Bediensteten mittels Abtasten am 07.08.2025 nicht zu beanstanden. Die Anstalt habe alle maßgeblichen Umstände ausreichend berücksichtigt. Insbesondere habe sie gesehen, dass die Antragstellerin noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist. Zudem habe die Antragstellerin beim Zugangsgespräch angegeben, als Mann angesprochen werden zu wollen, und in einem Antrag vom 18.03.2025 ausgeführt, als Mann geboren und biologisch ein Mann zu sein, weshalb sie als Herr R. angesprochen werde und daher nur für den Männervollzug geeignet sei. Soweit die Antragstellerin diese Umstände bestritten hatte, habe die Justizvollzugsanstalt durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen ihren Sachvortrag verifizieren können.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:13.04.2026
- Aktenzeichen:204 StObWs 156/26
Quelle:Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/pt)