22.07.2026
Strafprozeßrecht
Recht auf veganes Essen in Untersuchungshaft und psychiatrischer Klinik ist ein Menschenrecht
Veganismus zählt als quasi-religiöse Überzeugung - Veganismus durch Menschenrechte geschützt
Veganismus, also der Verzicht auf tierische Produkte in der Ernährung, wie z.B. Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Eier, Honig und allen daraus hergestellten Lebensmitteln oder Zusatzstoffen kann laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als quasi-religiöse Überzeugung angesehen werden. Der Fall betraf das Unterlassen der Bereitstellung einer veganen Ernährung für die Beschwerdeführer während ihrer Unterbringung in staatlicher Obhut. Der erste Beschwerdeführer befand sich in Untersuchungshaft, während der zweite in einer psychiatrischen Klinik untergebracht war. Trotz entsprechender Anträge erhielten die Beschwerdeführer keine rein vegane Verpflegung. Es ergingen jedoch keine förmlichen behördlichen „Entscheidungen“, gegen die nach nationalem Recht hätte Beschwerde eingelegt werden können und die es den Schweizer Gerichten ermöglicht hätten, die Begründetheit ihrer Beschwerden zu prüfen. Der Gerichtshof befand, dass die Reaktion der Schweizer Behörden auf den Fall der Beschwerdeführer übermäßig formalistisch gewesen sei. Infolgedessen waren die von den Beschwerdeführern genutzten Rechtsbehelfe in der Praxis wirkungslos. Dies hatte zudem zur Folge, dass die Beschwerden hinsichtlich des Zugangs zu einer ihren ethischen Überzeugungen entsprechenden veganen Ernährung während der behördlichen Unterbringung auf nationaler Ebene nie geprüft wurden.
Die Beschwerdeführer G.K. und A.S. sind Schweizer Staatsangehörige, die 1991 bzw. 1988 geboren wurden und in Vernier beziehungsweise Lausanne (beide in der Schweiz) wohnhaft sind.
Zwischen November 2018 und Oktober 2019 befand sich G.K. in Untersuchungshaft. Ihm wurden hauptsächlich Sachbeschädigungen zur Last gelegt, die er im Zusammenhang mit seiner Unterstützung einer Anti-Speziesismus-Bewegung begangen hatte (ein ethisches Konzept, demzufolge es unmoralisch ist, Tiere auszubeuten oder ihnen zu schaden, nur weil sie einer anderen Spezies angehören).
Zwischen Februar und April 2021 war A.S. in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Bei der Aufnahme teilte er dem Pflegepersonal mit, dass seine Überzeugungen eine vegane Ernährung erforderten.
Forderung von veganer Ernährung
Während ihrer Unterbringung durch die Behörden beklagten sich beide Beschwerdeführer darüber, dass ihnen kein Zugang zu einer rein veganen Ernährung (einer Ernährungsweise, die nicht nur Fleisch, sondern sämtliche Lebensmittel tierischen Ursprungs ausschließt) gewährt wurde, die ihren ethischen Überzeugungen entsprach. In mehreren Schreiben teilten die jeweiligen Verwaltungen mit, dass Maßnahmen ergriffen worden seien oder würden, um eine Lösung zu finden und sicherzustellen, dass die Beschwerdeführer eine Ernährung erhielten, die ihren Überzeugungen so weit wie möglich entsprach.
Es gab keine förmlichen "Entscheidungen" über die Anträge
Trotz der Anträge der Beschwerdeführer ergingen keine förmlichen "Entscheidungen" zu ihren Beschwerden. Die Beschwerdeführer wandten sich an die kantonalen Gerichte, doch ihre Anträge wurden mangels einer anfechtbaren "Entscheidung" (im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetze) für unzulässig erklärt. Diese Entscheidungen wurden vom Bundesgericht bestätigt.
Beschwerden, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 9 (Gedanken- und Gewissensfreiheit) und Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) rügten die Beschwerdeführer, dass die Behörden ihnen während ihrer Unterbringung durch den Schweizer Staat keine vollständig vegane, ihren ethischen Überzeugungen entsprechende Ernährung bereitgestellt hätten und ihnen kein wirksamer Rechtsbehelf für ihre Beschwerden zur Verfügung gestanden habe.
Die Beschwerden wurden am 11. Dezember 2020 und am 21. Juni 2022 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.
Gerichtshof bejahrt Verletzung von Menschenrechten
In seinem Kammerurteil vom 16. Juli 2026 in der Rechtssache G.K. und A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde-Nrn. 55299/20 und 31515/22) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit sechs zu einer Stimme fest, dass eine Verletzung folgender Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag: Artikel 9 (Gedanken- und Gewissensfreiheit) und Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde).
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:16.06.2026
- Aktenzeichen:55299/20 und 31515/22
Quelle:Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (pm/pt)