05.03.2008
Markenrecht,Internetrecht
Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine Internet-Suchmaschine zulässig
Adword steuert nur die Platzierung einer Werbeanzeige - Keine Beeinflussung des Suchergebnisses
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sogenannte "AdWord-Werbung" in einer Internet- Suchmaschine keine kennzeichenrechtliche relevante Benutzerhandlung darstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
Der Vertreiber eines auf "probiotischen Mikroorganismen" basierenden Erfrischungsgetränks,
der auch Lizenznehmer der eingetragenen Marke ist, hatte sich im Wege eines Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertreiber eines anderen Erfrischungsgetränkes gewandt.
Fremde Marke als Google "AdWords" benutzt
Er hatte beanstandet, dass der Antragsgegner die Marke dadurch benutze, dass er auf der
Internetseite www.google.de eine Werbeanzeige geschaltet hatte, die dann erscheine, wenn man die Marke als Suchbegriff in die Google-Suchmaschine eingebe und über einen Link dann zur
Seite des Antragsgegners führe. Die Platzierung der Anzeige neben den Ergebnissen der Suchmaschine
erfolge, weil der Antragsgegner beiangegeben habe, die eine inhaltliche Verbindung zur Marke aufwiesen.
Wie das Landgericht in erster Instanz entschied auch der 6. Zivilsenat, dass das beanstandete
Verhalten der Antragsgegner nicht unzulässig sei.
Richter sehen keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung der Marke
Eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung einer Marke als sogenanntes "Metatag" sei nur dann gegeben, wenn der Betreiber der Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres
sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise bei
der Benutzung von Suchmaschinen die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen.
Hiervon unterscheide sich die Benutzung eines Kennzeichens - also auch einer Marke - als Ad-
Word dadurch, dass in diesem Fall nicht das Suchergebnis an sich und damit die Trefferliste,
sondern lediglich die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst werde.
Gericht: Metatag Keyword und Adword sind unterschiedliche Benutzungen einer Marke und dürfen nicht gleichbehandelt werden
Die in der Rechtsprechung
teilweise vertretene Gleichbehandlung von Metatag und AdWord werde nach Auffassung
des 6. Zivilsenats der unterschiedlichen Funktion beider Instrumente nicht gerecht. Durch die
Verwendung einer fremden Marke als AdWord werde das Kennzeichen nicht in seiner Hauptfunktion
genutzt, die darin liege, die beworbene Ware dem Markeninhaber zuzuordnen. Die
"Lotsenfunktion" des Zeichens werde hier vielmehr nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren
Eigenwerbung genutzt. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe
eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers.
Diese Vorgehensweise stelle nach Auffassung des Senats auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
in Form einer unlauteren Rufausbeutung oder Abfangens von Kunden dar.
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Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- BGH zur Adword-Werbung bei Google mit den Worten "Beta Layout", wenn die Konkurrenz "Beta Layout GmbH" heißt - Zur Verletzung einer Unternehmensbezeichnung ( Bundesgerichtshof Urteil [Aktenzeichen: I ZR 30/07 - Beta Layout] )
- Adword-Werbung mit der Wortmarke "bananabay" bei Google: BGH ruft EuGH an ( Bundesgerichtshof Beschluss [Aktenzeichen: I ZR 125/07 - Bananabay] )
- BGH: Adword-Werbung mit der Angabe "pcb" ist eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung ( Bundesgerichtshof Urteil [Aktenzeichen: I ZR 139/07 - pcb] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:26.02.2008
- Aktenzeichen:6 W 17/08
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 05.03.2008