11.09.2009
Verwaltungsrecht,Lebensmittelrecht
Schweinefleischanteile im „Geflügel-Wiener“ müssen ausdrücklich gekennzeichnet
Bei Würstchen mit der Bezeichnung „Geflügel-Wiener“ müssen auch auf darin enthaltene Schweinefleischanteile hingewiesen werden. Auch die Angabe „Nur 5% Fett“ darf sich nicht nur einen Durchschnittswert beziehen, da sie eine Obergrenze suggeriert. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Ein Münchner Unternehmen, das Fleischwaren herstellt, hatte ein Produkt namens
„Geflügel-Wiener mit 25% Joghurt“ auf den Markt gebracht. Auf der Verpackung war
die Angabe „Nur 5% Fett“ aufgedruckt. Bei einer Untersuchung der „Geflügel-Wiener“
durch die Lebensmittelbehörde wurden in dem Produkt Spuren von Schweinefleisch
festgestellt. Außerdem ermittelte die Behörde einen tatsächlichen Fettgehalt von
7,6%. Wegen fehlender bzw. irreführender Angaben auf der Verpackung erließ das
Landratsamt Landsberg a. Lech einen Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen.
Das Unternehmen legte Einspruch ein und erhob gleichzeitig beim Verwaltungsgericht
Klage auf Feststellung, dass es nicht gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen
verstoßen habe.
Schweinefleischanteil und Angabe das Fettanteils als Durchschnittswert darf nicht verschwiegen werden
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einem Produkt
mit der Bezeichnung „Geflügel-Wiener“ Schweinefleischanteile nicht verschwiegen
werden dürfen. Dies gelte auch dann, wenn der Schweinefleischanteil unter 0,5 %
liegt und möglicherweise unbeabsichtigt durch Kreuzkontamination im Herstellungsprozess
eingebracht wurde. Die Angabe „Nur 5% Fett“ weise nicht einfach auf einen
Durchschnittsfettgehalt hin, sondern suggeriere in werbender Absicht eine Obergrenze.
Wenn diese nicht zuverlässig eingehalten werden könne, müsse der Hersteller die
Aussage in dieser Form unterlassen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:28.08.2009
- Aktenzeichen:9 ZB 08.760
Quelle:ra-online, Landesanwaltschaft Bayern