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25.02.2010

Wettbewerbsrecht,Lebensmittelrecht

LG München II: Wasabi-Erbsen müssen Wasabi enthalten

Werben mit "Wasabi" bei Verwendung von Wasabi-Aroma stellt irreführende und damit unzulässige Produktbezeichnung dar

Das Landgericht München II hat einem Unternehmen verboten, für "Wasabi-Erbsen" zu werben, obwohl das Produkt kein Wasabi enthält. Eine solche Werbung führt zur Irreführung der Verbraucher.

Wasabi, auch japanischer Meerrettich genannt, ist ein Gewürz, das vor allem in der japanischen und thailändischen Küche verwendet wird.
Firma wehrt sich erfolglos gegen angebliche Täuschung der Verbraucher Die getrockneten Erbsen, die von der Firma Kattus auf der Verpackung als "Wasabi-Erbsen" angepriesen wurden, enthielten jedoch kein Wasabi, sondern lediglich Wasabi-Aroma. Daher liege eine irreführende und damit unzulässige Produktbezeichnung vor, entschieden die Münchener Richter.
Hierzulande weiß niemand, was Wasabi überhaupt ist Die Firma Kattus hatte vergeblich damit argumentiert, von einer Täuschung der Verbraucher könne keine Rede sein, weil hierzulande kaum jemand wisse, was Wasabi sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht München II
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.11.2009
  • Aktenzeichen:1HL4 O 4243/09

Quelle:ra-online, Verbraucherzentrale

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