Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

Die Klägerin vertreibt gedruckte Wörterbücher und andere Sprachlernprodukte und ist Inhaberin der durch langjährige Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "gelb". Das Erscheinungsbild ihrer Produkte zeichnet sich vor allem durch die gelbe Farbausstattung und durch ein in einer blauen Farbe gehaltenes "L" aus. In seinem Urteil vom 18.09.2014 entschied der BGH, dass es der Beklagten, die ebenfalls Sprachlernsoftware anbietet, untersagt bleibt, die gelbe Farbe bei ihrer Verpackung und in ihrer Werbung zu verwenden. Hierzu führte das Gericht aus, dass Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen, was auch auf benachbarte Produkte wie Sprachlernsoftware ausstrahle. Der Verkehr erkenne die gelbe Farbgebung, die großflächig und durchgängig genutzt wird, als eigenständiges Kennzeichen an. So kam der BGH zu dem Schluss, dass bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und hochgradiger Waren- und Zeichenähnlichkeit die Verwechslungsgefahr vorliegt. Der Löschungsantrag der Beklagten gegen die Farbmarke "gelb" hatte ebenfalls keinen Erfolg, wie der BGH in der Beschwerdeverhandlung am 23.10.2014 entschied.

(BGH, Urteil vom 18.09.2014 - Az. I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher // BGH, Az. I ZB 61/13 - Löschungsverfahren)

Entfallen der Dringlichkeitsvoraussetzung - Wissenszurechnung einzelner Unternehmensvertreter bei Schutzrechtsverletzung

Die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall bietet Dienstleistungen aus dem Bereich der Finanzauskünfte an. Hierfür nutzte sie den Markennamen der Antragstellerin ohne deren Einverständnis als Domain-Bezeichnung. Nachdem in der Vorinstanz eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen worden war, hatte das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren erforderliche Dringlichkeit überhaupt vorlag.

Hintergrund war, dass ein Mitarbeiter der Antragstellerin eine Kundenbeschwerde entgegengenommen hatte, aus der die unberechtigte Nutzung des Markennamens bereits hervorging. Grundsätzlich gilt, dass sich die Antragstellerin die Kenntnis ihrer Sachbearbeiter zurechnen lassen muss, womit die Dringlichkeitsvoraussetzung entfallen würde. Hierfür sei gemäß den Ausführungen des Oberlandesgerichts der Kenntnisstand eines "Wissensvertreters" ausreichend, d. h. eines Mitarbeiters, von dem nach seiner Funktion erwartet werden darf, dass er das "Störende" des zu beanstandenden Verhaltens erkennt und auch an diejenigen Personen seines Unternehmens weitergibt, die zur Entscheidung über das Einleiten entsprechender Reaktionen befugt sind.

Allerdings lehnte das Oberlandesgericht in diesem Falle eine solche "Wissensvertreterstellung" ab, da durch die Entgegennahme der Kundenbeschwerde für den Sachbearbeiter, der ausschließlich für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden zuständig gewesen war, keine Bewertung unter markenrechtlichen Gesichtspunkten stattfand. Somit musste sich die Antragstellerin die Kenntis ihres Mitarbeiters nicht zurechnen lassen, die Berufung wurde zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung blieb bestehen.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2014 - Az. 6 U 243/13)

Werbung mit Testergebnissen - Testsieger im Geschmack

Eine Testsiegerwerbung ohne ordnungsgemäße Fundstellenangabe ist unlauter gem. § 3 Abs. 1 UWG. Im Fall, den das OLG Hamburg zu entscheiden hatte, warb eine Margarine-Herstellerin für ihr Produkt mit "Nr. 1 im Geschmack" und "Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger*". Der Sternchenhinweis wurde in der untersten Zeile der Werbung in kleiner Schriftgröße wie folgt aufgelöst: "*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von [...] mit 750 Verbrauchern". Im Ergebnis entschied das Gericht, dass die Formulierung "Testsieger" den falschen Eindruck vermittle, dass ein objektiver Dritter einen Vergleichstest durchgeführt habe. Dieser Eindruck könne auch nicht durch den schwer lesbaren Hinweis am Ende der Seite korrigiert werden, da diese Angaben nicht geeignet sind, dem angesprochenen Verkehr die erforderlichen Informationen zu verschaffen.

(OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2013 - Az. 5 U 278/11)

Zulässige Werbung mit "Made in Germany" für Schmiedekolben

Mit Urteil vom 13.06.2014 entschied das OLG Köln, dass die Werbung mit "Made in Germany" für einen Schmiedekolben nicht deswegen irreführend sei, weil der Schmiedevorgang im Ausland stattfindet. Das angegriffene Unternehmen stellte dar, dass sämtliche Produktionsschritte unternehmensintern abliefen, wobei die gesamte Entwicklung und die gesamte Fertigung mit Ausnahme eines einzigen Arbeitsschritts in Deutschland liegt - somit erhalte der Kolben als Endprodukt den ganz überwiegenden Teil der Wertschöpfung und die verkehrswesentlichen Eigenschaften in Deutschland. Die Richter schlussfolgerten im Ergebnis, dass die Angabe "Made in Germany" weder nach § 5 Abs. 1 UWG noch nach § 127 MarkenG zu beanstanden ist.

(OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014 - Az. 6 U 156/13)

Zur Verwechslungsgefahr zwischen "MARINE BLEU" und "BLUMARINE"

Der EuGH bestätigte die klangliche, visuelle und begriffliche Ähnlichkeit der Marken "MARINE BLEU" und "BLUMARINE". Am 14.05.2014 urteilte das Gericht, dass bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit vor allem auf den Gesamteindruck abzustellen sei, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Der Durchschnittsverbraucher, auf den maßgeblich abzustellen sei, nehme ein Zeichen regelmäßig als Ganzes wahr und achte nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Gleichwohl zerlege der maßgebliche Verkehr aber die Marke in ihre Bestandteile "blu" und "marine", da sie ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln bzw. ihm bekannten Wörtern ähnlich seien. Da sich beide Marken aus diesen Bestandteilen zusammensetzen und eine fast gleiche Länge haben, bestehe visuelle Ähnlichkeit zwischen den Zeichen. Auch klanglich und begrifflich seien die Zeichen ähnlich bzw. identisch. Aufgrund der Warenähnlichkeit ging der EuGH trotz schwacher Kennzeichnungskraft der älteren Marke insgesamt von einer Verwechslungsgefahr aus und setzt damit im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechungspraxis fort.

(EuGH, Urteil vom 14.05.2014 - Az. T-160/12)

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