Anspruch auf Löschung von Informationen aus Ergebnislisten von Google

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.05.2014 entschieden, dass Privatpersonen von Google verlangen können, alte Informationen aus den Listen der Suchergebnisse zu löschen, wenn das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz das ökonomische Interesse der Suchmaschine überwiegt. Hintergrund der Entscheidung war die Beschwerde eines spanischen Bürgers gegen Google. Google führte in ihren Suchergebnissen das Online-Archiv einer Tageszeitung auf, in welchem sich zwei Anzeigen befanden, die den Beschwerdeführer namentlich im Zusammenhang mit einer Pfändung und Zwangsversteigerung eines Grundstücks nannten. Der Beschwerdeführer sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Tageszeitung sei zwar ursprünglich rechtmäßig erfolgt, sei nunmehr aber lange erledigt und verdiene keiner Erwähnung mehr. Der EuGH sah eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des spanischen Bürgers und urteilte, dass der Suchmaschinen-Betreiber Google als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung die Einhaltung der Datenschutz-Richtlinie sicherzustellen hat.

(EuGH, Urteil vom 13.05.2014 - Rs. C-131/12)

Wiederholte Übersendung teiladressierter Werbeschreiben

In seinem Urteil vom 05.12.2013 entschied das Oberlandesgericht München, dass die Übersendung von Werbeschreiben an Adressaten, die dem Unternehmen bereits im Vorfeld mitgeteilt haben, dass sie keine Werbung erhalten möchten, unzulässig ist. Im vorliegenden Falle hatte ein Verbraucher die Beklagte bereits per E-Mail dazu aufgefordert, ihn in Zukunft mit Werbung zu verschonen. Obwohl die Beklagte diese Aufforderung bestätigte, erhielt der Verbraucher weiterhin Werbesendungen der Beklagten, welche „An die Bewohner des Hauses (Adresse)“ adressiert waren. Das Oberlandesgericht bejahte den Unterlassungsanspruch und bestätigte, dass Werbung nach einem Widerspruch unzulässig ist, auch wenn sich am Briefkasten kein Aufkleber wie „Werbung nicht erwünscht“ befindet. Briefwerbung mittels persönlich adressierter Werbeschreiben hingegen ist grundsätzlich auch ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers möglich.

(OLG München, Urteil vom 05.12.2013 - Az.: 29 U 2881/13)

Positionsmarken in der Rechtsprechung des EuGH - „Knopf im Ohr“

Mit zwei Entscheidungen vom 16.01.2014 beschäftigte sich der EuGH mit Anmel-dungen von Positionsmarken, die von der Margarete Steiff GmbH für den sog. „Knopf im Ohr“ bei Stofftieren eingereicht wurden. Der Schutzgegenstand einer Positionsmarke ist zweigliedrig, d. h. sowohl das zu positionierende Zeichen als auch die Position selbst müssen bestimmt sein. Der EuGH lehnte die Anmeldungen ab und begründete dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft. Die angestrebte Positionsmarke verschmelze mit dem Erscheinungsbild der Ware. Im Allgemeinen stellte der EuGH fest, dass Positionsmarken nur dann Unterscheidungskraft haben können, wenn sie außergewöhnlich sind, also wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenübung abweichen.

(EuGH-Entscheidungen vom 16.01.2014 - Az. T-433/12 und T-434/12)

Irreführende Werbung für E-Zigaretten

In seinem Beschluss vom 22.10.2013 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass Aussagen zur Schädlichkeit von E-Zigaretten nur zulässig sind, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. E-Zigaretten werden zwar als Genussmittel eingeordnet; allerdings betreffen Aussagen über die Schädlichkeit oder geringe Risiken das Gesundheitswesen. Hier sind Aussagen nur zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Das OLG Hamm entschied in diesem Falle, dass die Aussage „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette“ als irreführend gelte gem. § 5 Abs. 1 UWG, da es keine aussagekräftigen Erkenntnisse zur Sicherheit und den Langzeit-folgen der E-Zigarette gibt.

(OLG Hamm, Beschluss v. 22.10.2013 - Az.: 4 U 91/13)

„Mütterrente“ und Versorgungsausgleich

Die von der Bundesregierung geplante „Mütterrente“ kann zukünftig auch Auswirkungen auf die Berechnung des Versorgungsausgleichs haben. Die Rente soll regeln, dass Mütter, die ihre Kinder vor dem 01.01.1992 geboren haben, einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Hierdurch sollen Mütter bessergestellt werden, die für die Erziehung ihrer Kinder im Beruf zurückgesteckt haben.

Tritt das geplante Gesetz in Kraft, ist es sinnvoll, den Scheidungsbeschluss noch einmal einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, da sich aus der geplanten „Mütterrente“ auch Änderungen für den Versorgungsausgleich ergeben können. Aufgrund der Masse der dann notwendigerweise zu überprüfenden Scheidungsbe-schlüsse, rollt nach Einschätzung des Deutschen Richterbundes (DRB) eine „Pro-zesslawine“ auf die Familiengerichte zu, auf die diese nicht vorbereitet sind. Durch den DRB wird die Politik nun zum Handeln aufgefordert, denn - wie Lüblingshoff, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm nun fordert - „die geplante Regelung muss nachgebessert werden“

(Pressemeldung vom 13.02.2014, www.drb.de)

Zurück