Filesharing und Störerhaftung

Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung beim Bereitstellen eines Internetzugangs, so haftet der Anschlussinhaber für eine durch einen volljährigen Dritten über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die fehlende Aufklärung, dass urheberrechtsverletzende Tätigkeiten zu unterbleiben haben, eine Informationspflichtverletzung darstellt. Der Anschlussinhaber kann sich auch nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen, wenn es sich nicht um ein Familienmitglied handelt.

(LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015, Az.: 310 S 23/14)

Verletzung Markenrecht durch Autocomplete-Funktion

Das Landgericht Köln entschied im Juni diesen Jahres, dass es unzulässig ist, im Rahmen einer Suchmaschine per "Autocomplete"-Funktion eine Marke zu verwenden, wenn auf der Verkaufsplattform an sich keine Produkte dieser Marke angeboten werden. Hintergrund war die Klage eines österreichischen Unternehmens, das gegen die unzulässige markenmäßige Verwendung des Namens ihres Produktes in der Suchmaske auf der Website der Beklagten vorgegangen ist. Das LG Köln urteilte zugunsten der Klägerin und sah eine markenrechtliche Verletzung gem. § 15 Abs. 2 MarkenG.

(LG Köln, Urteil vom 24.06.2015, Az.: 84 O 13/15)

Weisungsrecht des Arbeitgebers zum Ort der Arbeitsleistung

Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied in seinem Urteil, dass der Ort der Arbeitsleistung durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bestimmt werden kann, wenn keine anderweitige Regelung im Arbeitsvertrag vorhanden ist. Allerdings muss dieses Weisungsrecht nach billigem Ermessen unter Abwägung der Arbeitgeber- und Beschäftigteninteressen erfolgen. Im vorliegenden Falle entschied das Gericht, dass bei einer täglichen Wegstrecke von 300 km durchaus ein erhebliches Interesse des Arbeitnehmers an Heimarbeit bestehe, auch da dieser aufgrund vorheriger langjähriger Handhabung auf diese Möglichkeit vertrauen durfte.

(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 17.12.2014, Az.: 4 Sa 404/14)

AGB-Klausel zum Abtretungsverbot von Mängelrechten unwirksam

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch gegenüber Verbrauchern wirken, ist die Klausel "Die Abtretung von Mängelansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen" unwirksam, da sie gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstößt. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lag das Unterlassungsbegehren des Klägers gegen einen Onlineshop zugrunde, der die infrage stehende Klausel in seinen AGB verwendete. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das Abtretungsverbot bei Weiterverkauf die Geltendmachung der Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere und somit sowohl den Erstkäufer und Wiederverkäufer als auch den Wiederkäufer unangemessen benachteilige.

(OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2015, Az.: 4 U 99/14)

Unlautere "Lockvogelwerbung" im Online-Shop

Das Oberlandesgericht Hamm stellte nun fest, dass eine Werbung unlauter ist, mit der ein Online-Händler für Elektrofahrräder wirbt und darauf hinweist, dass "nur noch wenige Exemplare auf Lager" sind und eine Lieferzeit von 2-4 Tagen angibt, wenn er das beworbene Fahrrad tatsächlich selbst nicht vorrätig hat und auch nicht innerhalb der Lieferzeit von einem Dritten abrufen kann. Das Gericht erklärte die mangelnde Aufklärung des Kunden als wettbewerbswidrig und stützte seine Begründung auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Hiernach sind Angebote zu einem bestimmten Preis unzulässig, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen [...] bereitzustellen".

(OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015 - Az.: 4 U 69/15)

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