Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers

Im vorliegenden Fall nahm der Arbeitgeber nach Hinweisen auf eine Privatnutzung eine Auswertung des Browserverlaufs auf dem PC seines Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung vor und kündigte ihm anschließend aus wichtigem Grund. Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam, da die unerlaubte Nutzung des Internets eine solche sofortige Auflösung rechtfertige. Die Verwertung der personenbezogenen Daten sei in diesem Falle statthaft, da eine Missbrauchskontrolle auch ohne entsprechende Einwilligung getätigt werden dürfe und der Arbeitgeber keine anderweitige Möglichkeit des Nachweises gehabt hätte.

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15)

Keine Behauptung einer rechtswidrigen Äußerung durch "Teilen" auf Facebook

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stelle es keine Behauptung oder Zu-Eigen-Machung einer rechtswidrigen Äußerung dar, wenn diese als Post auf Facebook "geteilt" wird. Das OLG begründete sein Urteil vom 26.11.2015 damit, dass durch die Nutzung der "Teilen-Funktion" lediglich ein Verbreiten eines Beitrags zu sehen ist, mit welchem sich der Betreffende nicht zwingend identifiziert. Anders könne die Bewertung eines solchen Falles allerdings aussehen, wenn der sog. "Gefällt-mir"-Button genutzt werde.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015, Az.: 16 U 64/15)

Automatische Antwort-E-Mails mit Werbezusätzen

Eine gegen den Willen übersendete E-Mail mit werblichem Inhalt stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, entschied der BGH mit Urteil vom 15.12.2015. Hintergrund war die Klage eines Verbrauchers, der sich zuvor mehrere Male erfolglos an die Beklagte wendete und rügte, dass er mit der Werbung in den E-Mails nicht einverstanden sei. Hierauf erhielt er weitere automatisierte und Werbung enthaltende Bestätigungs-E-Mails. Der BGH bestätigte im Ergebnis die Ansicht des Klägers und bejahte die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da die Versendung gegen den zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgte.

(BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)

Werbung mit "limitierter Stückzahl"

Das Oberlandesgericht veruteilte die beklagte Unternehmerin, es zu unterlassen, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am angekündigten Verkaufstag nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme auch hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" enthält. Die Unternehmerin gab zwar im Prozess an, dass sie eine so überraschend große Nachfrage nicht erwartet hätte, konnte dies allerdings nicht ausreichend belegen. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass die Aufklärung der Verbraucher über den geringen Warenvorrat unzureichend war und bejahte eine Irreführung der Verbraucher durch die Beklagte.

(OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15)

Absehen von einem Fahrverbot im besonderen Härtefall

Das Absehen von einem Fahrverbot als Folge einer Ordnungswidrigkeit sei nur in besonderen Härtefällen möglich, entschied nun das Amtsgericht München. Im vorliegenden Falle wurde ein Pkw-Fahrer durch das Gericht zu einer Geldbuße und einem 1-monatigen Fahrverbot verurteilt. Der Kfz-Mechaniker legte daraufhin eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorging, dass er im Betrieb zur Durchführung seiner Arbeit den Führerschein dringend benötige. Nach Auffassung des Gerichts allerdings reichte diese Bescheinigung nicht aus, da eine erhebliche Härte nicht schon dann vorliege, wenn mit dem Fahrverbot berufliche oder private Nachteile verbunden seien oder der Arbeitnehmer in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da dies sehr häufig der Fall ist. Im Übrigen könne auch die durch den Arbeitgeber angedrohte Kündigung hier keinen besonderen Härtefall auslösen, da sie keinesfalls arbeitsrechtlichen Bestand haben könne.

(AG München, Urteil vom 30.07.2015, Az.: 943 OWi 417 Js 204821/14)

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