Außerordentliche Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen
Ein Dauerschuldverhältnis, wie der im vorliegenden Falle zugrunde liegende Fitness-Studiovertrag, kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Wohnsitzwechsel grundsätzlich keinen wichtigen Grund darstelle, da die Ursachen hierfür in aller Regel in der Sphäre des Kunden liegen und von ihm beeinflussbar sind. Umstände, die die Fortsetzung des Vertrages für den Kunden unzumutbar machen, könnten beispielsweise in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung liegen.
(BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15)
Werbung mit Hotel-Sternen
Eine Werbung auf dem Portal hotel.de mit Stern-Symbolen ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts irreführend und unzulässig, da der Verbraucher bei Verwendung der 5-zackigen Stern-Symbole eine Prüfung von einer neutralen Stelle anhand objektiver Kriterien erwarte. Im vorliegenden Falle allerdings basierte die Stern-Angabe lediglich auf Selbsteinschätzung des Hotels und Kundenerfahrungen, was gegenüber dem Nutzer nicht klar und eindeutig kommuniziert wurde.
(OLG Nürnberg, Urteil vom 19.04.2016, Az.: 3 U 1974/14)
Opt-Out bei Cookies ausreichend
Das Oberlandesgericht entschied in seinem Urteil vom 17.12.2015, dass eine Einwilligung in die Cookie-Nutzung durch das sog. Opt-Out-Verfahren ausreichend sei. Der Beklagte und Betreiber einer Website holte sich die Einwilligung der Besucher in die Cookie-Nutzung durch ein Häkchen ein, welches bereits vorangekreuzt war. Obwohl der Nutzer keine aktive Einwilligung geben musste, sah das Gericht diese Praxis als ausreichend an.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15 - nicht rechtskräftig, anhängig beim BGH)
Verbotene Eigenmacht bei Parkverstoß
Wer sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abstellt, ohne die verlangte Parkgebühr zu zahlen oder einen Parkschein auszulegen, begeht verbotene Eigenmacht und kann hierfür entsprechend als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der BGH führte dazu aus, dass bei einem solchen Mietvertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen Parkplatzes eine ohne Vorbehalt geschuldete Besitzverschaffung durch den Betreiber nicht geschuldet sei. Fehle nun die Zustimmung des Parkplatzbetreibers, weil sich der Fahrzeugführer nicht an die Vertrags- und Einstellbedingungen gehalten hat, stelle sich die Besitzausübung als verbotene Eigenmacht dar.
(BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14)
Amazon-Bestellbutton
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln entspricht die Beschriftung des Bestellbuttons mit "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" bei Amazon nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) beanstandete mit seiner Klage, dass der Verbraucher nicht ausreichend über seine Zahlungsverpflichtung bei Abschluss einer "Prime-Mitgliedschaft" aufgeklärt werde. Das Gericht gab der Klage statt und führte aus, dass es beim Bestellbutton an einer eindeutigen Formulierung fehle, bei der sich der Kunde ausdrücklich zur Zahlung verpflichte, wobei es in diesem Zusammenhang keine Rolle spiele, dass der erste Monat für den Kunden gratis ist.
(OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016, Az.: 6 U 39/15)