Panoramafreiheit - AIDA Kussmund

Die Klägerin ist Veranstalterin von Kreuzfahrten und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Motiv "AIDA Kussmund". Sie beantragte die Unterlassung der Nutzung eines Fotos auf der Website des Beklagten, auf welchem der Kussmund, angebracht außen an einem Seeschiff, teilweise zu erkennen war. Das Oberlandesgericht stellte zwar eine Verletzung dieses Werkes fest, urteilte im Ergebnis aber, dass die Nutzung durch die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gerechtfertigt sei. Unerheblich sei hiernach, von wo aus der Fotograf das Bild aufgenommen hat; vielmehr sei entscheidend, dass die Aufnahme "den Blick aus dem öffentlichen Raum" wiedergebe und diese Perspektive grundsätzlich einer solchen entspricht, die für die Allgemeinheit zugänglich ist.

(OLG Köln, Urteil vom 23.10.2015, Az.: 6 U 34/15 - nicht rechtskräftig, anhängig beim BGH, Az.: I ZR 247/15)

Haftung eines Pedelec-Fahrers

Der Fahrer eines Pedelecs kann für einen Verkehrsunfall allein haften, wenn er einen Zusammenstoß mit einem Pkw durch erhebliches Eigenverschulden verursacht hat. Das Gericht entschied, dass zwar grundsätzlich eine hohe Betriebsgefahr eines Pkws bestehe; allerdings könne in diesem Fall dem Pkw-Fahrer nicht vorgeworfen werden, sich nicht auf das erkennbar höhere Alter des Pedelec-Fahrers eingestellt zu haben. Der Pedelec-Fahrer sei verkehrswidrig von einem Geh- und Radweg schräg auf die Fahrbahn gefahren, ohne auf den hinter seinem Rücken herannahenden Verkehr zu achten. Mit diesem Verhalten habe er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

(OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2016, Az.: 9 U 125/15)

Werktitelschutz einer App-Bezeichnung "wetter.de"

In seinem Urteil stellte der BGH grundsätzlich klar, dass eine App-Bezeichnung dem Werktitelschutz zugänglich sei. Zum konkreten Zeichen "wetter.de" hingegen urteilte das Gericht, dass diesem kein Werktitelschutz zukomme, da es glatt beschreibend sei und sich lediglich in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpfe, ohne dass dem Verkehr durch das Zeichen die Unterscheidung von anderen Apps erlaubt werde.

(BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14)

Zeichenzusatz "Germany" bei Verwendung als Marke

Wird ein Zeichen vom Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst, stellt der hinzugefügte Begriff "Germany" eine Angabe über die geografische Herkunft der Ware dar. Der Verkehr sehe hierin nicht nur einen Hinweis auf den Unternehmenssitz, sondern auch auf den Herstellungsort. Die Angabe "Germany" sei nach den Ausführungen des Gerichts deshalb dann irreführend, wenn die damit gekennzeichneten Produkte nicht in Deutschland hergestellt bzw. montiert werden.

(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 U 161/14)

Irreführende Preiswerbung

In seinem Urteil vom 23.10.2015 stellte das Landgericht klar, dass es irreführend ist, für Fahrräder mit einer Preisreduzierung bis zu 44 % und mit einer Kennzeichnung des konkreten Preises mit dem Wort "nur" zu werben, wenn der dort genannte Preis tatsächlich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist. Weiterhin ist es unzulässig, für Fahrradzubehör mit einem "Statt"-Preis und einem gegenübergestellten reduzierten Preis zu werben, wenn eine entsprechende Erläuterung zum "Statt"-Preis in deutlich kleinerer Schrift und um 90 Grad gedreht weit entfernt von der Preiswerbung erfolgt.

(LG Bielefeld, Urteil vom 23.10.2015, Az.: 17 O 104/15)

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