Urheberrechtsschutz für Wortfolgen

Der klagende Buchautor im vorliegenden Falle wehrte sich gegen die teilweise Verwendung seines Buchtitels "Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung - Wenn das Haus nasse Füße hat" durch den Beklagten in einem Tweet. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortfolge "Wenn das Haus nasse Füße hat" kein urheberrechtlicher Schutz zukäme, da es hierfür an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Gerade einfache Redewendungen sollen für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden, weshalb für einen kurzen Text höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen sein.

(OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016 - Az.: 6 U 120/15)

Fristlose Kündigung eines Autoverkäufers nach Verkehrsverstoß unter Alkoholeinfluss

Der klagende Autoverkäufer im vorliegenden Fall richtete sich gegen die fristlose Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Das Autohaus gab als Grund für die Kündigung an, dass der ehemalige Arbeitnehmer dabei aufgegriffen wurde, wie er mit überhöhter Geschwindigkeit und einem in Deutschland nicht zugelassenen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss ohne gültige Fahrerlaubnis hinter seinem eigenen Lamborghini herfuhr und dabei mehrere rote Ampeln überfuhr. Der Gekündigte schilderte zwar, dass er die Verfolgung aufgrund eines Diebstahls seines Autos aufnehmen musste. Nach Ansicht des Gerichts allerdings wurde dessen ungeachtet das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Mitarbeiters erschüttert und das Ansehen des Unternehmens gefährdet, was eine fristlose Kündigung rechtfertige.

(ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016 - Az.: 15 Ca 1769/16)

Markenverletzung durch Amazon-Suchergebnisse

Als eine klare Markenverletzung stufte nun das OLG Frankfurt a.M. eine Anzeige von Mitbewerber-Produkten neben den gesuchten Markenprodukten in den Amazon-Suchergebnissen ein. Hintergrund war der, dass bei Eingabe des Begriffs "FATBOY", eine eingetragene Marke der Klägerin, auch Waren anderer Hersteller angezeigt wurden. Das Gericht bejahte eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, da der suchende User der Fehlvorstellung unterliegen könne, dass es sich bei sämtlichen angezeigten Produkten um die Waren der Klägerin handele.

(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.02.2016 - Az.: 6 U 6/15)

Nur Polizei darf Polizei heißen

Das Land Nordrhein-Westfalen richtete sich mit seiner Klage gegen die Verwendung des Namens "Polizei" durch ein Privatunternehmen, welches unter seiner Internetdomain mit den Begriffen "Polizei-Jugendschutz" hauptsächlich Informationen und Schulungen anbot. Das OLG gab dem Klagebegehren statt, da der Begriff "Polizei" als Name geschützt und die Beklagte nicht zur Führung des Namens ermächtigt sei. Bei unberechtigter Verwendung könne folglich eine Verwirrung des Bürgers in der Zuordnung des Namens eintreten.

(OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2016 - Az.: 12 U 126/15)

Unionsmarke "Neuschwanstein" bleibt eingetragen

Wie auch schon das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) teilte das EuG die Argumentation der Klägerin nicht, die die Marke "Neuschwanstein" des Freistaats Bayern in Bezug auf die geografische Herkunft für beschreibend und nicht unterscheidungskräftig hielt. Bewusst lies das europäische Gericht damit die Entscheidung des BGHs außer Acht, der die Entziehung des Schutzes der deutschen Marke für Souvenirartikel in der Vergangenheit bejahte, und grenzte damit die Unionsmarken als autonomes und von nationalen Gerichten unabhängiges System ab.

(EuG, Urteil vom 05.07.2016, Az.: T-167/15)

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