Keine Eintragungsfähigkeit einer Marke durch Zusatz "2.0"

Das Bundespatentgericht erklärte in seiner Entscheidung, dass der Zusatz "2.0" nicht zu einer Eintragungsfähigkeit einer Marke führt, wenn der übrige Teil lediglich rein beschreibend ist. Begründet wurde der Beschluss damit, dass "2.0" als branchenübergreifender Begriff für eine fortgeschrittene Version einer bestimmten Sache verstanden wird. Zusammen mit dem Markenbestandteil "Kommune", welcher im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend sei, könne hier keine ausreichende Unterscheidungskraft festgestellt werden.

(BPatG, Beschluss vom 14.10.2015, Az.: 24 W (pat) 50/14)

Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Im Urteil vom 01.03.2016 führte der BGH nun näher zu den Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals aus. Zunächst einmal betonte der BGH, dass ein solches Portal für die vom Nutzer abgegebenen Bewertungen nur hafte, wenn es zumutbare Prüfpflichten verletze, deren Umfang sich stets nach den Umständen des Einzelfalles richte. Allerdings träge der Betrieb eines Bewertungsportals von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsverletzungen in sich, inbesondere, wenn die Möglichkeit bestehe, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben. Die Portalbetreiberin im vorliegenden Falle hätte die Beanstandung des betroffenen Arztes an den Bewertenden übersenden müssen, um ihn zur genauen Beschreibung des Behandlungskontaktes sowie zur Einreichung von belegenden Unterlagen aufzufordern. Der BGH verwies den Rechtsstreit nunmehr zurück an das Berufungsgericht, wo die Parteien im weiteren Verfahren die Gelegenheit haben, zu gegebenenfalls ergriffenen Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

(BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15)

Dash-Cam-Nutzung kann gegen Bundesdatenschutzgesetz verstoßen

Dem Eigentümer eines Grundstücks steht ein Unterlassungsanspruch zu, wenn durch die in einem geparkten Fahrzeug installierte Dash-Cam Filmaufnahmen seines Wohnanwesens aufgezeichnet werden und er hierdurch unzulässig überwacht wird. Das Landgericht Memmingen entschied in diesem Falle zugunsten des Grundstückseigentümers und bejahte einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht und damit gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Allein die bloße theoretische Möglichkeit, durch den Betrieb der Kamera die Beweisführung bei Unfällen oder Sachbeschädigungen verbessern zu können, rechtfertige nicht die Überwachung des Anwesens.

(LG Memmingen, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 22 O 1983/13)

Anschließen eines Handys während der Fahrt

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte im Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Amtsgerichts und verurteilte einen Mann zur Zahlung eines Bußgeldes i. H. v. 60,00 € wegen des Anschließens eines Handys zum Laden während der Fahrt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass auch das Aufnehmen und Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs eine verbotene Nutzung nach § 23 Abs. 1a StVO darstelle, da nicht mehr gewährleistet sei, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

(OLG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2015, Az.: 2 Ss (OWi) 290/15)

Unzulässige Produktplatzierung "Pick up" im "Dschungelcamp 2014"

Die zu starke Hervorhebung eines Produkts in Sendungen der leichten Unterhaltung entfällt nach Rundfunkstaatsvertrag unter die Kategorie einer unzulässigen Produktplatzierung. Das Verwaltungsgericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass in einer Sequenz aus der Sendung "Dschungelcamp" mit den Äußerungen der Kandidaten zum Produkt "Leibnitz Pick up" übertriebene verbale Lobpreisungen stattgefunden haben, mit denen durch die Dominierung des Werbezwecks die Grenzen einer zulässigen Produktplatzierung überschritten wurden.

(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 7 A 13293/15)

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